Wer kennt nicht die Begriffe wie Burgergemeinde, Korporation oder Genossenschaft? Sie lassen sich unter dem Oberbegriff «Gemeingüter» oder «kollektiver Besitz» zusammenfassen. Sie haben erst in jüngerer Zeit das Interesse der Geschichtsforschung gefunden, obwohl sie Basisgrössen der Schweizer Geschichte sind. Und sie haben viel mit dem früheren Verdingwesen und den administrativen Zwangsmassnahmen zu tun.
Neben den zahlreichen Bundesbriefen war es die genossenschaftlich-korporative Tradition, welche die Alte Eidgenossenschaft vom 14. bis 18. Jahrhundert zusammenhielt. In allen eidgenössischen Orten wurden Ressourcen von Kollektiven bereitgestellt und bewirtschaftet. Genossenschaftlich organisierte Gruppen bildeten den Unterbau von Politik und Gesellschaft. Ihre Vielfalt ist beachtlich. Korporativ organisierte Institutionen bzw. historische «Commons» bildeten sich auf der Basis von Gemeingütern heraus: Nachbarschaften, Bruderschaften, Allmenden, Bachgenossenschaften, Genosssame, Roden, Bäuerten, Zünfte und viele andere mehr. Zahlreiche haben alle Revolutionen und politischen Umbrüche überlebt und bestehen heute noch. Auch in Worb: So gibt es immer noch die öffentlich-rechtlichen «Verwaltungskorporationen» in Richigen, Worb und Vielbringen. Jene in Richigen zum Beispiel verwaltet ihr Vermögen und verteilt den Burgernutzen.
Weil es im 15. Jahrhundert keine staatlichen Institutionen gab, entschied 1491 die Tagsatzung, der Gesandtenkongress aller eidgenössischen Orte, dass künftig die Gemeinden für ihre armen Angehörigen sorgen müssen. Dies war im Hinblick auf das Fürsorge- und Vormundschaftswesen und damit auch das Verdingwesen, aber auch viele andere Bereiche ein grundlegender Schritt – mit Auswirkungen bis heute. Die Gemeinden wurden zu den wichtigsten Bausteinen von Politik und Gesellschaft. So ist die Schweiz das weltweit einzige Land, dessen Bürgerinnen und Bürger im Pass statt des Geburtsortes den Heimatort stehen haben. Auf diesem «Heimatortsprinzip» basieren die «Administrativen Zwangsmassnahmen» und auch das Verdingwesen. Diese waren aber nicht ein anonymes bürokratisches Räderwerk, das Entscheide über Menschen fällte. Tatsächlich bestimmten örtliche Honoratioren über Leute, die sie kannten und mit denen sie nicht selten auch verwandt waren. Die heute kritisierten Praktiken des Verdingwesens kamen daher aus der Mitte der Gesellschaft und waren nicht von oben aufgezwungen.
Oberste Zielsetzung bei der früheren Armenfürsorge war es, die Kosten möglichst tief halten, um die lokalen Oberschichten finanziell zu entlasten. In Worb zahlte im 18. Jahrhundert nur eine kleine Oberschicht von vermögenden Bauern Armensteuern. Nur ausnahmsweise mussten sich auch andere Berufsleute an der Versorgung der Armen beteiligen. Folglich setzten die Gemeinden auf die Verdingung als kostengünstige Variante der Armenhilfe, denn die meisten Verdingten beanspruchten kaum finanzielle Hilfe: Wer kräftig genug war, wurde von den bäuerlichen Haushalten oft ohne finanziellen Zuschuss der Gemeinde aufgenommen, musste aber bei Kost und Logis unentgeltlich mitarbeiten. Mit der Zeit übernahmen die Gemeinden über das Armenwesen hinaus immer mehr öffentliche Aufgaben. Weil es keine regelmässig erhobenen Steuern gab, wurde der damalige «Service public» aus den kommunalen Gemeingütern finanziert. Auf diese Weise entstand der Commons-Staat, der Gemeingüter-Staat.
Gemeingüter als Basis des Überlebens – auch in Worb
Doch nicht nur der Commons-Staat, sondern auch das Auskommen der Privathaushalte hing wesentlich von den Gemeingütern ab. Nutzungsberechtigte Hauswirtschaften profitierten von Weiderechten auf Gemeindeland und bekamen fallweise Getreide oder Brennholz gespendet. In Worb war der Referenzrahmen dafür die Kirchgemeinde. Sie umfasste die Viertel Worb, Rüfenacht-Vielbringen, Wattenwil-Enggistein und Richigen-Ried. Wer in Worb wohnte, aber einen anderen Heimatort besass, hatte kein Anrecht auf Unterstützung, denn er galt in Worb lediglich als sog. «Hintersasse». Zuständig blieb seine Heimatgemeinde.
Existentiell für den täglichen Bedarf waren unter anderem das Sammeln von Nahrungsmitteln im Gemeindewald, das Fischen im Dorfbach oder die Erlaubnis, Obst- und Nussbäume auf der Allmende ernten zu dürfen. Auch Rohmaterialien für das Gewerbe wurden nach gemeinwirtschaftlichen Logiken zugeteilt. Gemeinden hielten Zuchtstiere, besassen Schul- und Waschhäuser, betrieben Mühlen und Ziegelbrennereien. Genossenschaften sorgten für die Trinkwasserversorgung, unterhielten Hochwasserverbauungen, Brücken und Wege, schafften Feuerspritzen an, bezahlten Viehhirten, Mäusefänger, Förster oder Schwellenmeister. Sie übermittelten durch wiederkehrende Gemeinschaftsarbeiten oder über Berufslehren Wissen an künftige Generationen. Schulunterricht und -material wurden aus kommunalen Schulgütern bezahlt. Wohlhabendere Gemeinwesen legten zur Krisenprävention Getreidevorräte an oder investierten mit zusammengelegten Mitteln in die institutionelle Altersvorsorge.
Zum Kerngeschäft von Korporationen zählte schliesslich auch die Jenseitsvorsorge. Nebst dem Totengedenken und der Seelsorge wurden insbesondere in katholischen Gebieten Kapellen, Kirchenneu- und -ausbauten, prächtige Orgeln, neue Reliquienschreine, der Kirchengesang und Wallfahrten aus zusammengelegten und gemeinsam verwalteten Mitteln gestiftet. In Worb übernahm die ursprünglich zu seelsorgerischen Zwecken gegründete Kirchgemeinde auch soziale Aufgaben wie das Armenwesen. Um Kosten zu sparen, wurden Suppenküchen betrieben oder die Armen reihum von Haus zu Haus zum Essen bzw. auf den «Umgang» geschickt. So wurde im Dorfviertel Worb eine Musanstalt im Haus des Pfisters (d.h. des Müllers und Bäckers) Kehr am Stalden eingerichtet, wo Christina Kehr während des Hungerjahrs 1816/17 für die armen Mus aus Erbsen, Kartoffeln, Reis, manchmal Fleisch, meistens Hafermehl, mit Wasser vermischt kochte. Auch den sog. «Umgang» praktizierte man in Worb, da er nur geringen Verwaltungsaufwand verursachte und die begüterten Bauern am billigsten zu stehen kam.
Die Obrigkeit in Bern sah den «Umgang» zwar nicht gern, war aber froh, wenn die hablichen Bauern einer Landgemeinde für die Armenversorgung kooperierten und sich die Armen im Turnus bei ihnen dabei verpflegten. Die «Umgänger» wurden an den Gemeindeversammlungen den Bauernhöfen zugelost. Mancherorts bekamen prekär situierte Haushalte auf der Allmende kleine Gärten oder sogar einen Bauplatz zugewiesen. In Krisenzeiten wie 1758 und 1770 griff auch Worb zu dieser Massnahme. Dahinter stand weniger karitatives als finanzielles Kalkül. Hilfe zur Selbsthilfe kam die Gemeinwesen billiger zu stehen, als wenn schlecht situierte Hauswirtschaften den Armenkassen auflagen. Damit die Begüterten keine regelmässigen Abgaben leisten mussten, war Sparsamkeit oberstes Gebot. Statt nach der faktischen Not richtete sich gemeindliche Fürsorge nach den Erträgen der Armengüter.
Der Commons-Staat als Zwangseinrichtung
Doch kollektive Gruppeninteressen rechtfertigten auch rücksichtslose Eingriffe ins Leben von armen Personen. Heiratsverbote wegen fehlendem Vermögen, Entzug des Bürgerrechts bei längerer Ortsabwesenheit, Kriminalisierung illegitimer Mutterschaft, horrende Gebühren bei Heirat mit Frauen aus anderen Gemeinden gehörten zum Repertoire von Massnahmen, um die Sozialkosten tief zu halten. Besonders gravierend waren Kindswegnahmen und Familienauflösungen. Im Buch zur «Worber Geschichte» von 2004 ist der tragische Fall von «Christen Juzi», einem Verdingbuben im 18. Jahrhundert, anschaulich dokumentiert, der von 1755 bis 1759 zwangsverdingt wurde.
Musste ein Haushalt auf Gemeindekosten unterstützt werden, weil er seinen Unterhalt nicht mehr zu gewährleisten vermochte, wurden im Gegenzug die angestammten Zuwendungen und Nutzungsrechte sistiert und dem Hausvater die Gemeindeversammlungen und geselligen Anlässe verboten. Die Unterstellung von «Liederlichkeit» oder «Übelhausen» reichte, um missliebige Mitglieder aus dem politischen und wirtschaftlichen Leben auszuschliessen. So nachweislich auch in Worb, wo Hans Bigler, ehemaliger Wirt zu Enggistein, von der Kirchgemeinde 1733 unter Vormundschaft gestellt wurde, weil er «vermitels seiner liederlichkeit seine mittel mercklich schwächte». Im Ruch zu stehen, man schade dem gemeinen Nutzen, stigmatisierte die Beschuldigten und ihre Angehörigen dauerhaft. Kleine Leute standen deshalb unter Sparzwang und Konformitätsdruck. Als potenzielle Kostenfaktoren der Gemeindekassen standen sie bei ihren Mitbürgern in einem schlechten Licht.
Diese gemeindeinterne Marginalisierung Randständiger fand ihr Gegenstück in der strikten Abgrenzung gegen Aussenstehende. Um den Kreis der Nutzniesser klein zu halten, schotteten sich die Gemeinden seit dem 17. Jahrhundert ab und nahmen kaum noch neue Mitglieder auf. In jedem Dorf und jeder Stadt gab es immer mehr Einwohner zweiter Klasse, die sog. «Hintersassen». Nur bei akuter Geldnot wurde ausnahmsweise einem reichen Zuzüger das Bürgerrecht verkauft.
Da Worb als grösseres Dorf mit regionaler Zentrumsfunktion eine erhebliche Anziehungskraft auf Menschen ausübte, die etwa den sozialen Missständen des Emmentals zu entfliehen versuchten, waren hier zahlreiche Hintersassen mit eigenem Haushalt ansässig und trugen mit ihren Einzugsgeldern und Fremdensteuern ab den 1670er Jahren über Generationen zu den Gemeindefinanzen bei. Trotzdem konnten sie ihren Status als «Nichteinheimische» nicht ablegen und folglich als Fremde und Nettozahler auch keine Fürsorgeleistungen beanspruchen. Spannungen zwischen den dörflichen Behörden und den Zugezogenen tauchen in den Quellen wiederkehrend auf. Der Anteil der Hintersassen, der Anfang des 18. Jahrhunderts noch bei 15 % lag, stieg in der ganzen Gemeinde bis 1764 auf 30 %. Die Erwerbsmöglichkeiten in der Weberei führten dazu, dass allein Worb Dorf, Wattenwil und Enggistein Hintersassenanteile von rund der Hälfte aufwiesen.
Selbstkontrolle der Ressourceninhaber
Die privilegierten Dorfoberen strebten danach, ihre Macht und Profitchancen zu vergrössern. Sie entzogen der störenden Konkurrenz schleichend den Zugang zu Schlüsselämtern und hielten einen wachsenden Teil der Gemeindebevölkerung in einer minderprivilegierten Stellung. Um aber der Machtentfaltung einige Privilegierten Grenzen zu setzen, wurden Ämter befristet oder im Turnus besetzt, einträgliche Funktionen in Rotation oder gar per Los vergeben. Für nahe Verwandte galten strenge Ausschlusskriterien. Den Eliten war bewusst, dass zu starke Ungleichgewichte die herrschaftliche Stabilität in gefährliche Schieflage bringen konnten.
Im Alltag legitimierte sich Herrschaft weniger über politische Teilhabe als vielmehr über materielle Umverteilung. Dabei mussten angestammte Nutzungsrechte und gesunder Menschenverstand bezüglich der fairen Verteilung der gemeinsamen Güter beachtet werden. Die Machteliten standen unter gegenseitiger, misstrauischer Beobachtung. Zu Konflikten kam es, wenn Amtsträger gegen die Regeln des nachhaltigen Umgangs mit kollektiven Ressourcen verstiessen oder der Selbstbereicherung auf Kosten des «gemeinen Nutzens» überführt wurden. Die zahlreichen Rebellionen des 18. Jahrhunderts drehten sich nicht um Postulate der Aufklärung wie «Freiheit» oder «Gleichheit». Die als gottgegeben akzeptierte Ungleichheit zwischen Menschen ohne und mit Gemeindebürgerrecht stand nicht zur Diskussion. Angeprangert und sanktioniert wurden jedoch Missbrauch und Eigennutz der Herrschenden. Gefordert wurden Rückkehr zur alten Ordnung und Wiederherstellung der angestammten Zugänge zu Ressourcen, Privilegien und Posten. Der reaktionäre Grundzug der Revolten zeugt vom grossen Rückhalt, den genossenschaftliche Organisationen im Allgemeinen genossen.
Korporationen konnten über Jahrhunderte auf breite Zustimmung zählen, obwohl gerade sie die eigentlichen Quellen von Ungleichheit und Ungerechtigkeit waren. Ein Grund für den allgemeinen Konsens dürfte in der bürgernahen Verwaltungskultur gelegen haben. In Ermangelung einer Berufsbürokratie waren den Gemeinden im Lauf der Zeit mannigfaltige Aufgaben überantwortet worden. Gewiefte Ortsverwaltungen nutzten diesen Umstand und definierten ihre Agenden möglichst autonom. Ausserdem produzierte das korporative Ressourcenmanagement Verwaltungsroutinen: Gemeinwerk und Jahreszyklen wollten geplant, Bäume und Zäune gepflegt, Amtsträger gewählt sowie weniger bedeutsame Aufgaben vergeben und mindestens einmal jährlich die Rechnung genehmigt werden. Aus regelmässig übernommenen Pflichten wurden zahllose, oft vererbbare Ämter und Ämtlein, sodass bis in die Kapillaren von Gesellschaft und Territorien hinein ein feines Geflecht von lokalen Funktionsträgern entstand.
Dieses Personal kam ohne theoretisches Verwaltungswissen aus. Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und praktische Fähigkeiten waren wichtiger; denn das Tagesgeschäft drehte sich um einfache Fragen wie Infrastrukturen, Agrar- und Forstland oder Grenzverläufe. Ständige Augenscheine und Ortstermine förderten eine Verwaltung von Angesicht zu Angesicht und betteten amtliche Autorität sozial ein. Wenn ein Fluss über die Ufer getreten war oder eine Brücke weggerissen hatte, kamen überkommunale Vertreter der Obrigkeit vor Ort mit Gemeindevertretern zusammen und berieten, was zu tun sei.
Der Commons-Staat überlebt – teilweise
Mit dem Einfall der französischen Armee 1798 wurden die alten Obrigkeiten weggefegt und im Geist der Gewerbefreiheit sämtliche Berufskorporationen und Handwerkerinnungen verboten. Die neue helvetische Zentralregierung traute sich aber nicht, Hand an die zahllosen Gemeinde-, Korporations- und Genossenschaftsgüter zu legen. Die helvetischen Regenten fürchteten Volksaufstände und führten deshalb den sog. «Gemeindedualismus» ein, der jedes Gemeinwesen in eine Bürgergemeinde der Alteingesessenen und eine neue Einwohnergemeinde spaltete. Der in Jahrhunderten gewachsene Gemeinbesitz besass eine so hohe Legitimität, dass selbst die im Namen der «Gleichheit» regierenden Revolutionäre nicht wagten, den Korporationen ihre Vorrechte und Gemeingüter wegzunehmen.
Zahlreiche Bürgergemeinden behielten auch nach der Revolution ihre Vermögen und kümmerten sich weiter um ihre Angehörigen. Die Einwohnergemeinden hingegen blieben als Sammelbecken der früheren Ortsfremden und «Hintersassen» bis weit ins 19. Jahrhundert hinein politische Institutionen zweiter Klasse. Obwohl Korporationen quer zu liberalen Ideen und kapitalistischen Wirtschaftsformen standen, genossen sie ungebrochene Akzeptanz. Die Omnipräsenz genossenschaftlicher Organisationsformen bis ins 21. Jahrhundert untermauert zum einen ihre ungebrochene Wirkmacht. Zum andern bietet die korporative Tradition auch den strukturellen Nährboden für die spezifische politische Kultur der Schweiz und ein blühendes, modernes Genossenschaftswesen seit dem 19. Jahrhundert. Die negativen Aspekte des Commons-Staates wurden jedoch erst in jüngster Zeit liquidiert. Seit 1976 sind die Wohngemeinden und nicht mehr die Bürgerorte bzw. die Heimatgemeinden für die Fürsorge zuständig. Und das unwürdige Verdingwesen wurde erst 1981 per Gesetz verboten. Ob sich die Tagsatzungsherren von 1491 bewusst waren, was für eine Wirkung bis 2026 sie mit ihrem Entscheid auslösten?
Daniel Schläppi
(Vortragsmanuskript gekürzt und bearbeitet durch Marco Jorio)