Dringlich, dringlich …
Die Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderats (bald wohl: des Parlaments) sieht in Art. 53 vor, dass Motionen, Postulate und Interpellationen als dringlich bezeichnet werden können. Diese müssen am Sitzungstag bis 14.00 Uhr beim Ratssekretariat eingereicht werden und zu Beginn der Sitzung – noch vor den anderen Geschäften, die ja oft auch dringlich sind – behandelt werden.